Bau

Links

Bayerischer Bibliotheksplan (Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst)

Grundlagen der Bibliotheksplanung (Bibliotheksportal) (hier finden Sie die „Handreichung zu Bau und Ausstattung Öffentlicher Bibliotheken“)

Thema Bau und Einrichtung auf dem Publikationsserver OPUS des BIB (hier finden Sie die Veröffentlichungen der Bibliothekartage zum Thema)

Bibliotheksbauarchiv (HTWK Leipzig)

Richtwerte

Der Bayerische Bibliotheksplan aus dem Jahr 2016 sieht Bibliotheken als Mitgestalter der Wissens- und Informationsgesellschaft, die insbesondere auch durch die Schaffung von Räumen der Konzentration, Begegnung und Kommunikation ihren Nutzerinnen und Nutzer ein einzigartiges Angebot mit attraktiver Bestandspräsentation und zeitgemäßen Lernumgebungen machen können. Die erforderliche Nutzfläche für bedarfsgerechte und funktionale öffentliche Bibliotheken wird durch die bayerische Landesplanung ausgehend vom Zielbestand, der in der Regel 2 Medieneinheiten pro Einwohner der Kommune beträgt, mit einem Erfahrungswert von 30 m2 pro 1 000 Medieneinheiten angegeben. Wenn die sich daraus ergebende Fläche unterschritten wird, führt dies zunehmend zu unattraktiven magazinähnlichen Raumsituationen.

Die für die Planung erforderlichen Normen zur detaillierten Flächenberechnung finden sich im DIN-Fachbericht 13 zur „Bau- und Nutzungsplanung von wissenschaftlichen Bibliotheken“, dessen Aussagen 2017 überarbeitet in der DIN 67700 „Bau von Bibliotheken und Archiven – Anforderungen und Empfehlungen für die Planung“ aufgenommen wurden.

Auch der 2012 erschienene ISO-Fachbericht zum Bibliotheksbau ISO/TR 11219 „Information and documentation – Qualitative conditions and basic statistics for library buildings – Space, function and design“ basiert unter anderem auf dem DIN-Fachbericht 13, stellt jedoch auf 130 Seiten Planungsdaten im internationalen Kontext zur Verfügung. Besonderer Wert wird auf barrierefreies und nachhaltiges Bauen gelegt.

Die im Bezug auf öffentliche Bibliotheken thematisch noch weiter gefasste „Handreichung zu Bau und Ausstattung Öffentlicher Bibliotheken (2024)“ (PDF) gibt ergänzende und weiterführende Informationen zu:

  • Checkliste (Woran muss ich denken?)
  • Vermittlung von Grundwissen (Was hat der Planer gemeint?)
  • Vergleich technischer Lösungen und Produktarten (Welche Alternativen gibt es?)
  • Nachschlagemittel für Bauvorschriften (Was gilt rechtlich?)
  • Beratungshilfe (Was empfehlen Fachkollegen?)
  • Literaturverzeichnis (Wo finde ich ausführlichere Informationen?)

Brandschutz

Die Richtlinien zum Brandschutz sind vielfältig und reichen von europaweiten Normen bis zu lokalen Vorschriften. Die Einhaltung wird von den Baugenehmigungsbehörden geprüft, ein Anforderungsprofil durch die Mitarbeitenden der Bibliothek ist in diesem Bereich nicht notwendig. Bei der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes und zur Klärung versicherungstechnischer Fragen wird in der Regel ein spezialisierter Brandschutzprüfer hinzugezogen.

Zu einem wirkungsvollen Brandschutz gehören:

  • Baulicher Brandschutz (Materialeinsatz, Fluchtwege, Einteilung in Brandabschnitte etc.)
  • Anlagentechnischer Brandschutz (Meldeanlagen, Löschwasserversorgung, Feuerlöscher etc.)
  • Organisatorischer Brandschutz (Brandschutzbeauftragte Personen, Brandschutzunterweisung, Brandschutzplan etc.)

Brandschutzanforderungen haben immer Vorrang und können sich daher auch stark auf die Raumgestaltung auswirken.

Barrierefreiheit

Eine Barriere zu vermeiden kostet in der Planungsphase 10 Euro, während der Ausführung 1.000 Euro und die Änderung nach der Fertigstellung 10.000 Euro.

(https://nullbarriere.de/planungshilfen.htm)

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

BGG § 4 Barrierefreiheit (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen)

Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zur Umsetzung – auch im Rahmen des Nationalen Aktionsplans – sind sehr umfangreich und detailliert sowie in ständiger Überarbeitung.
Für die Umsetzung vor Ort empfiehlt sich unbedingt die Zusammenarbeit mit lokalen Sachverständigen zur Gleichstellung.

Mehr und mehr setzt sich jedoch die Auffassung durch, dass eine erleichterte Zugänglichkeit allen Benutzergruppen zugute kommt, diese Art der Gestaltung wird daher auch als „Design für Alle“ oder „universelles Design“ bezeichnet.

Eine Orientierungshilfe (nicht nur zu baulichen Themen) finden Sie auch auf unserer Site Barrierefreiheit, Inklusion und Diversität in der Rubrik Zielgruppen.

Top