Ab 1. März in Bayern keine Einschränkungen durch Corona-Verordnungen und -Allgemeinverfügungen des bayerischen Gesundheitsministeriums mehr

Die 17. BayIfSMV wurde zum 1. März aufgehoben.

"Auf die Regeln kann nun verzichtet werden – dank einer hohen Immunität in der Bevölkerung, wirksamer antiviraler Medikamente und Impfungen, die vor schweren Verläufen einer Corona-Infektion schützen.
Die Bundesregierung setzt die vom Bund bislang angeordneten Testnachweiserfordernisse zum 1. März vorzeitig aus. In der Folge kann auch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zuletzt nur noch landesrechtliche Ausnahmen von den bundesrechtlichen Testnachweiserfordernissen enthalten hatte, zum 1. März aufgehoben werden", so die PM der Kabinettssitzung vom 28.2.23.

Mit Auslaufen der AV Corona-Schutzmaßnahmen enden auch die verpflichtenden Beschränkungen für Corona-Positive.

Somit wird der Umgang mit einer Infektion nun vollständig in die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und der jeweiligen Einrichtungen gelegt.

Für öffentliche Bibliotheken waren sowieso seit 3. April 2022  alle verpflichtenden Zugangsbeschränkungen entfallen.

Die bisherigen freiwilligen Schutzempfehlungen sind nach wie vor nützlich:
•    die Wahrung des Mindestabstands
•    das freiwillige Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen
•    freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion, Händewaschen, Lüften und Niesetikette)

Auch die einrichtungsbezogenen und organisatorischen Vorkehrungen (z.B. installierte Plexiglasabtrennungen) haben sich bewährt.

Ganz allgemein gilt: Wer sich krank fühlt und/oder positiv auf das Coronavirus getestet wurde, bleibt am besten zuhause. Eine freiwillige Selbstisolation wird weiterhin empfohlen. Außerdem sollten bei einer Infektion unnötige Kontakte zu anderen Personen gemieden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen und der Gastronomie verzichtet werden.

Die bundesweite Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Am 7. April enden alle staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen, die durch das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene geregelt sind. Lediglich für Arzt-, Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher soll weiterhin Maskenpflicht gelten.

Weitere Informationen:
PM zur Kabinettssitzung vom 28.2.23

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