Bibliotheksmaterial: Bisphenol-A-freies Thermopapier ab 2020 Pflicht

Ab Januar 2020 dürfen keine Bisphenol-A-haltigen Kassenzettel mehr in Umlauf gebracht werden. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihren Lieferanten über schadstofffreie Thermopapier-Produkte und kalkulieren Sie veränderte Kosten mit ein.

 

Warnschilder / © Pixabay - Gerd Altmann

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Für viele Leser*innen ist der gedruckte Bon als Gedankenstütze oder Beleg ein fast selbstverständlicher Service der Bibliothek. Die Wenigsten werden sich Gedanken machen, welche Gefahrenstoffe sie mit nach Hause nehmen. Tatsächlich enthält das Thermopapier von herkömmlichen Quittungsdruckern häufig Bisphenol A (BPA) oder die verwandte Chemikalie Bisphenol S (BPS).

BPA gilt als Mitauslöser für hormonell bedingte Erkrankungen wie Diabetes Typ 2, Übergewicht, Immunschwächen, Lebensmittelallergien sowie bestimmte Krebsarten. Vor allem Schwangere, die mit Bisphenol-belasteten Schriftstücken in Berührung kommen, sind in hohem Maße gefährdet. Denn Ungeborene und Kleinkinder gelten als besonders anfällig für Störungen der Entwicklung und des Immunsystems.

In Bibliotheken sind jegliche Personen betroffen, die mit den Bons in Berührung kommen, seien es die Mitarbeiter*innen an der Theke oder Leser*innen, die sich bei der Selbstverbuchung ihre Belegzettel selber ausdrucken.
Zudem gilt auch die Entsorgung von BPA-haltigem Papier als problematisch.

Daher trat bereits 2016 eine EU-weit geltende Verordnung mit Wirkungszeit ab Januar 2020 in Kraft. Die EU-Grundverordnung ab dem 2. Januar 2020 schreibt einen Grenzwert von ≤ 0,02 % für BPA in Thermopapieren vor.
Dies kommt quasi einem Verbot des Stoffes Bisphenol A gleich. Die 0,02 Prozent seien für den Fall der Wiederverwertung von Recyclingpapier festgelegt, wobei geringe Restmengen von BPA vorkommen könnten.

Die Beschränkung regelt das Inverkehrbringen von Thermopapier. Dies bedeutet, dass Thermopapiere, die sich bereits in Ihrem Besitz befinden, auch nach dem Stichtag noch innerbetrieblich aufgebraucht werden können, es darf nur keine Abgabe an Dritte erfolgen. Insbesondere dürfen keine auf solchem Papier gedruckten Kassenzettel mehr an Kund*innen abgegeben werden.
Aber selbst bei der internen Verwendung der Papierreste sind den besonderen, von der Kommission ermittelten, Risiken (siehe Erwägungsgründe in der Verordnung) bei der Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen.

Was ist zu tun?

Die einfachste Lösung: fragen Sie Ihre Kunden, ob diese überhaupt einen Bon benötigen.

Dennoch werden Sie künftig wohl nicht ohne Thermopapier auskommen.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Lieferanten nach geeigneten umweltfreundlichen und schadstofffreien Ersatzprodukten (am besten BPA- und komplett phenolfreie Thermorollen) und kalkulieren Sie etwas höhere Preise mit ein.

Weitere Informationen:

Verordnung (EU) 2016/2235 mit entsprechendem Eintrag in Anhang XVII (Beschränkungen) der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung)

Website des BUND

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