Neu: Bayern hat seine 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung um zunächst eine Woche bis zum 2. Juli 2022 verlängert, wie Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am Dienstag in München mitteilte.
Holetschek wies zudem auf die für Mittwoch und Donnerstag geplante Gesundheitsministerkonferenz (GMK) in Magdeburg hin. Er ergänzte: „Durch die erneute Beratung im Ministerrat am 28. Juni 2022 können wir etwaige Beschlüsse der GMK in unser neues Regelwerk einfließen lassen.“
Seit 3. April 2022 entfallen alle verpflichtenden Zugangsbeschränkungen für öffentliche Bibliotheken. Bislang bestehende Regeln wie 3G für den Zutritt und 2G für Veranstaltungen sind ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Am 11. Mai 2022 endete der bayernweit festgestellte Katastrophenfall.
Die Mitarbeitenden unterliegen ebenfalls nicht mehr der 3G-Erfordernis, auch nicht diejenigen mit Kundenkontakt.
Die 16. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) wird nach Information des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege um weitere vier Wochen bis einschließlich 25. Juni 2022 verlängert.
Von Seiten der Staatsregierung wird jedoch sichergestellt, dass laufend überprüft wird, ob und welche Regelungen weiterhin erforderlich sind. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse werden dabei berücksichtigt. Die Regelungen werden daher Schritt für Schritt so angepasst, wie es nach der jeweils aktuellen pandemischen Lage erforderlich ist. Aus diesem Grund sind die zur Bewältigung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen auch stets zeitlich befristet.
Es besteht von Seiten des bayerischen Kabinetts die Empfehlung, weiter allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen aufrecht zu erhalten.
Hierzu zählen insbesondere
- die Wahrung des Mindestabstands
- das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen
- freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion, Händewaschen, Lüften und Niesetikette)
Auch die einrichtungsbezogenen und organisatorischen Vorkehrungen (z.B. installierte Plexiglasabtrennungen) bieten einen guten Schutz.
=> Bitte sprechen Sie Ihr Vorgehen mit dem lokalen Träger und/oder der Kreisbehörde ab.
Sonstiges
- Für bestimmte Bereiche außerhalb der Bibliotheken (u.a. ÖPNV, Einrichtungen mit vulnerablen Personen, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte) gelten weiterhin "Basisschutzmaßnahmen"
- Die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV wird beibehalten. In allen anderen Bereichen, in denen die 16. BayIfSMV eine Maskenpflicht vorsieht, kann künftig statt einer FFP2-Maske eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden (gilt ab Samstag, den 28. Mai 22).
- In den Schulen sind seit dem 1. Mai 2022 alle Testpflichten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 weggefallen. Dies gilt hinsichtlich der anlasslosen regelmäßigen Testungen ebenso wie für schulische Testungen bei einem Infektionsfall. Ebenso sind alle Testpflichten im Bereich der Kinderbetreuung weggefallen. Der Besuch für beide Einrichtungen ist wieder ohne Einschränkungen möglich.
- Die Maskenpflicht in der Schule entfällt. Es wird lediglich die Empfehlung ausgesprochen, außerhalb des Klassenzimmers freiwillig eine Maske zu tragen.
- Bayern verkürzt die Isolation lt. Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage. Ein abschließendes Freitesten ist künftig nicht mehr notwendig. Voraussetzung ist aber 48 Stunden Symptomfreiheit. Halten die Symptome an, muss die Isolation fortgesetzt werden, bis die Zeichen der akuten COVID-19-Erkrankung 48 Stunden lang nicht mehr bestehen, maximal aber 10 Tage. Außerdem entfällt die Quarantäne für enge Kontaktpersonen vollständig. Die entsprechend geänderte Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation) mit den neuen Regeln gilt seit Mittwoch, 13.4.22.
- Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen, insbesondere eine Maskenpflicht, treffen die Arbeitgeber*innen eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. So können Basisschutzmaßnahmen, auch wenn sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (gilt bis 25.5.22) nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben werden, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahr als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festgelegt werden.
Weitere Informationen:
16. BayIfSMV (vom 1. April; gültig bis 02.07.2022)