Die Geltungsdauer der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 2. April 2022 verlängert. Damit macht Bayern von der durch den Bund vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, eine Übergangsregelung einzusetzen. Währenddessen sollen das Bundesgesetz verabschiedet und neue Bestimmungen erarbeitet werden.
Zugang nach 3G
Bibliotheken und Archive
=> Zugang zu Bibliotheken haben Geimpfte, Genesene, Getestete + Kinder im Vorschulalter + Schüler*innen
Kontrolle durch Personal:
- Amtliches Ausweispapier
- Impfnachweis (Impfpass, Zertifikat in App, Zertifikat ausgedruckt)
- Genesenen-Nachweis
- Test-Nachweis (schriftlich, Schnelltest ist 24 Std., PCR-Test 48 Std. gültig)
- Keine Aufzeichnung über die 3G-Regeln (Datenschutz)
Bei 3G greift die Regelung, die bereits im Herbst 2021 galt: Kinder und Schüler haben freien Zugang.
Weitere Bereiche
Bildungsbereich mit den Hochschulen, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und den Musikschulen
Neu: mit Inkrafttreten zum Freitag, 4. März 2022 gilt auch für Angebote der Gastronomie künftig die 3G-Regel => betrifft in Bibliotheken die Lesecafés
2G bei Veranstaltungen
• Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die Zuschauer
• öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten
• Messen, Tagungen, Kongresse
• infektiologisch vergleichbare Bereiche.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter.
Neu: Soweit bisher Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen bestehen, so betragen diese ab 4.3.22 einheitlich 75 % der Kapazität.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.
=> dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen.
Sonstiges
Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.
Die im privaten Bereich bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher max. 10 Personen) werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert.
FFP2-Maskenpflicht wie bisher: befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag; Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen; für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Neu ab 19.3. u.a.:
- keine Kontaktbeschränkungen mehr
- Kapazitäts- und Personenobergrenzen - soweit noch gegegeben - entfallen
- in Kitas müssen die Kinder nicht mehr in festen Gruppen betreut werden
- Grund- und Förderschüler müssen nur noch auf Begegnungsflächen, nicht mehr im Unterricht die Maske tragen (gilt ab 28.3. auch für die 5. und 6. Klassen)
- für die Beschäftigten ohne Kundenkontakt fallen sämtliche 3G-Regelungen weg, die bisherigen 3G-Regelungen gelten nur noch für Beschäftigte mit Kundenkontakt
Weitere Informationen:
Pressemitteilung vom 18.2.2022 (StMGP)
Bericht aus der Kabinettsitzung vom 15. Februar 2022
Konsolidierte 15. BayIfSMV (gültig ab 24.11. und verlängert bis einschl. 2.4.2022)
Übersicht des Bürgerbeauftragten