Recht
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Ressource „Recht” (Bibliotheksportal)
Publikationen der dbv-Kommission Recht (Deutscher Bibliotheksverband e. V.)
Bibliotheksurteile (Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg)
So vielfältig wie die Arbeit in Bibliotheken sind auch die rechtlichen Vorgaben, die dabei zu beachten sind.
Die Landesfachstelle hat im Nachfolgenden zu einigen Stichpunkten Informationen zusammengestellt, die für die alltägliche Arbeit wichtig sind. Diese können eine juristische Fachberatung nicht ersetzen. Auch für die Aktualität und Gültigkeit kann die Landesfachstelle keine Gewähr geben.
Rechtliche Grundlagen
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland betont in Artikel 5 die Freiheit der Meinungsäußerung, der Information, der Presse, der Kunst und der Wissenschaft. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Verfassung des Freistaats Bayern sagt Grundlegendes zur Bildungs- und Kulturarbeit der Gemeinden und des Staates aus, was auch auf die Arbeit öffentlicher Bibliotheken Einfluss hat:
- Art. 3 Abs. 1: Bayern wird ausdrücklich als Rechts-, Kultur- und Sozialstaat definiert.
- Art. 11. Abs. 2 weist den Gemeinden im Rahmen des Selbstverwaltungsgrundsatzes das Recht zu, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.
- Art. 83 Abs. 1 bestimmt den sog. eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und nennt hier u.a. auch die örtliche Kulturpflege, das Volks- und Berufsschulwesen und die Erwachsenenbildung.
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern weist in Artikel 57 den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich die Aufgabe zu, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit öffentliche Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen u.a. für das kulturelle Wohl und für die Förderung des Gemeinschaftslebens erforderlich sind.
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern legt den Rahmen fest, in dem sich wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken entwickeln sollen. Die Einteilung Bayerns in 18 Planungsregionen sowie die Festlegung zentraler Orte unterschiedlicher Gewichtung und Aufgabenstellung betreffen auch die Bibliotheken. Wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken sollen gemeinsam einen umfassenden Zugang zu Informationsmitteln in gedruckter wie digitaler Form gewährleisten. Als wesentliches Element der Leseförderung soll die öffentliche Bibliothek eine enge Kooperation mit Kindergärten, Schulen und sonstigen pädagogischen Einrichtungen anstreben.
Ein Bibliotheksgesetz im eigentlichen Sinne existiert in Bayern nicht. Dafür beschreibt der 2016 vom damaligen Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst herausgegebene und vom Bayerischen Ministerrat beschlossene Bayerische Bibliotheksplan die Leistungsfelder der bayerischen Bibliotheken. Er nennt deren Stärken, Entwicklungsbedarfe und Zukunftsperspektiven.
Barrierefreiheit
„Barrierefreiheit” ist ein Begriff, der sich auf so gut wie alle Bereiche einer Bibliothek beziehen lässt.
Dementsprechend sind auch die gesetzlichen Grundlagen hierzu umfangreich.
Eine gepflegte Sammlung mit bundesweiten Grundlagen finden Sie auf der Internetseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit der Knappschaft Bahn See.
Eine Sammlung bayerischer Gesetze und Verordnungen stellt die Bayerische Staatsregierung auf ihrer Website zur Initiative „Bayern barrierefrei” zur Verfügung.
Weitere Informationen zu diesem Thema bieten auch die Seiten zu Barrierefreiheit, Inklusion und Diversität sowie zu Bibliotheksbau auf OeBiB.de
Benutzungsordnung
Grundlage jedes Benutzungsverhältnisses der Bibliothek ist eine Benutzungsordnung.
Diese kann entweder auf der Basis des öffentlichen Rechts (als kommunale Satzung und Teil des Ortsrechts bzw. als direkte / abgeleitete landesrechtliche Norm) oder auf privatrechtlicher Basis - zum Beispiel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - erfolgen. In beiden Fällen ist eine ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung erforderlich.
Der Unterschied von öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Benutzungsordnung wirkt sich unter anderem aus auf:
- Rechtsverhältnis
- Bekanntgabe
- Änderung der Benutzungsordnung
- Zulassung zur Benutzung
- Ausleihe
- Kosten, Gebühren
- Haftung
- Verstöße gegen die Benutzungsordnung
- Durchsetzung von Rechtsansprüchen
Eine Benutzungsordnung sollte folgende Punkte beinhalten:
- Rechtsgrundlage
- Benutzungsverhältnis
- Zweck der Bibliothek
- Benutzungskreis
- Zulassung
- Präsenznutzung
- Ausleihe
- Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
- Haftung der Nutzenden
- Haftung der Bibliothek
- Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung
- Datenschutz
- Entgelte, Gebühren
- Hausordnung
- Inkrafttreten
Eine Musterbenutzungsordnung sowie eine Musteranlage zum Datenschutz stellt der Deutsche Bibliotheksverband e. V. (dbv) über seine Rechtskommission zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie in einer Übersicht zum Benutzungsrecht im Bibliotheksportal sowie im Beitrag „Bibliothekarische Regelwerke zielorientiert gestalten” auf der Website des Deutschen Bibliotheksverbandes e. V.
Mehr zum Thema Datenschutzrecht erfahren Sie unter der Überschrift Datenschutz.
Betreiberabgabe für Kopiergeräte und Digitaldrucker
Der seit dem Jahr 2014 gültige „Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 54c UrhG” betraf bisher nur Betreiber von klassischen Kopiergeräten.
In Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11 und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03. Juli 2014 – I ZR 28/11 – Drucker und Plotter III wurde dieser Vertrag am 8. Januar 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2015 auch auf (digitale) Drucker erweitert.
Wie bei der Betreiberabgabe für Kopiergeräte sind Bibliotheken, die Drucker für die Öffentlichkeit betreiben, nun dazu verpflichtet, auch die Anzahl der Drucker jeweils bis zum 30. Juni des Betriebsfolgejahres an die VG Wort zu melden.
Hierzu stellt die VG Wort auch ein Online-Eingabeformular zur Verfügung.
Anhand der gemachten Angaben versendet die Verwertungsgesellschaft eine Rechnung, die (zuzüglich der Mehrwertsteuer) innerhalb von 30 Tagen auf das Konto der VG Wort zu überweisen ist. Änderungen, zum Beispiel bei der Übernahme von Geräten durch privatwirtschaftliche Betriebe, sollten unverzüglich mitgeteilt werden, damit eine Rückerstattung von Teilbeträgen erfolgen kann. Die VG Wort behält sich vor, Kontrollbesuche vorzunehmen.
Öffentliche Bibliotheken in Orten bis zu 20.000 Einwohnenden und mit bis zu zwei Geräten bezahlen nach Tarif E EUR 37,06 pro Kopiergerät und Kalenderjahr inkl. MWSt. und EUR 33,36 pro Digitaldrucker und Kalenderjahr inkl. MWSt.
Öffentliche Bibliothekssysteme und Bibliotheken in Orten mit über 20.000 Einwohnenden bezahlen nach Tarif O EUR 162,64 pro Kopiergerät und Kalenderjahr inkl. MWSt. und EUR 146,38 pro Digitaldrucker und Kalenderjahr inkl. MWSt.
Besitzt eine Bibliothek unabhängig von der Zahl der Einwohnenden drei oder mehr Kopiergeräte, muss sie nach Tarif pro Kopiergerät und Kalenderjahr EUR 162,64 inkl. MWSt. und pro Digitaldrucker und Kalenderjahr EUR 146,38 inkl. MWSt. entrichten.
Die oben genannten Tarife wurden mit einer Mehrwertsteuer von 7 Prozent berechnet.
Der Rahmenvertrag wurde zwar bis 31. Dezember 2016 befristet, verlängert sich jedoch ohne Kündigung automatisch um ein Jahr únd stellt damit immer noch den aktuellen Stand dar.
Für die Festlegung der Einwohnerzahlen ist die jeweils aktuelle Fassung der Deutschen Bibliotheksstatistik entscheidend.
Bitte beachten Sie auch einige Ausnahmeregeln von VG Wort.
Besonders in kleineren Bibliotheken wird sich angesichts der neuen Vertragssituation die Frage stellen, ob sich der Betrieb von Kopiergeräten und Druckern lohnt. Bei dieser Überlegung sollte das Dienstleistungsangebot der Bibliothek neben dem finanziellen Gesichtspunkt berücksichtigt werden.
Der Druck- und Kopierservice einer öffentlichen Bibliothek kann folgendermaßen optimiert werden:
- Bewerbung des Services, um die Nutzung zu erhöhen
- Erhöhung der Druck- und Kopiergebühren für die Bibliothekskundschaft
- Sponsoringvertrag mit einem örtlichen Unternehmen
- Vergabe der Dienstleistung an einen externen Betrieb
- Zusammenlegung mehrerer Geräte zu einem einzigen Multifunktionsgerät
- Verbindung von mehreren Rechnern zu einem einzigen Netzwerkdrucker
Weitere Informationen:
Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen - Betreiberabgabe für Kopiergeräte und Drucker (§ 54c UrhG)
Stand: Januar 2016 (PDF)
FAQs zum neuen Rahmenvertrag „Betreiberabgabe für Kopiergeräte und Drucker (§ 54c UrhG)"
Stand: Februar 2016 (PDF)
Betreibervergütung auf der Website der VG Wort
Copyright-Vermerk
In Deutschland veröffentlichtes Material - dazu gehören auch Internetseiten - unterliegen auch der deutschen Gesetzgebung. Diese spricht der Schöpferin oder dem Schöpfer automatisch die Urheberrechte an seinem Werk zu.
Ein Copyright-Vermerk oder auch Urheberrechtshinweis nach anglo-amerikanischem Vorbild (© Namensbezeichnung, Jahreszahl) ist nicht erforderlich. Er dient hauptsächlich dazu, bei nicht einwandfrei zuzuordnenden Inhalten auf die oder den Inhabenden der Rechte hinzuweisen. Die Datumsangabe lässt sich jedoch dazu nutzen, um die Aktualität der damit gekennzeichneten Inhalte zu dokumentieren.
Coverabbildungen
Siehe unter Medienabbildungen.
Datenschutz
Ab dem 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU). Damit wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Europa vereinheitlicht und ging auch in die bereits bestehende Gesetzgebung ein. Betroffen sind unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) und lokale Verwaltungsvorschriften. Für Spezialbereiche gelten das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie das Telemediengesetz (TMG). Die DSGVO wird außerdem ergänzt durch die noch in Abstimmung befindliche EU-e-Privacy-Verordnung (E-PrivVO), die ab 2020 neu diskutiert wird und Internet- und Telemediendienste betrifft.
Im Wesentlichen geht es dabei um eine Sensibilisierung im Umgang mit personenbezogenen Informationen - gleich ob digital oder physisch, gleich ob Bild, Text oder Daten. Für alle Vorgänge ist eine Beschreibung („Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“) zu erstellen und die Betroffenen müssen über ihre Rechte informiert werden („Datenschutzerklärung“). Je nach Verfahren sind daran weitere Angaben zu machen („Auftragsdatenverarbeitung“, „Datenschutzbeauftragte/-beauftragter“ und weitere).
Bezüglich einer Umsetzung für Ihre Bibliothek kontaktieren Sie die oder den für Ihre Kommune zuständigen Datenschutzbeauftragte/-beauftragten. Sie oder er ist sowohl für Ihre Beratung als auch für die Einhaltung der Vorschriften zuständig. Datenschutzbeauftragte können in einzelnen Kommunen auch externe Personen (Anwältinnen und Anwälte, IT-Beraterinnen und -Berater u. ä.) sein, sofern diese entsprechend zertifiziert sind.
Die Landesfachstelle selbst darf und kann keine Rechtsberatung hierzu anbieten.
Zu diesem Thema gibt es eine Handreichung von bibliotheksjuristischer Seite (Deutscher Bibliotheksverband e. V. - Rechtskommission). Bitte haben Sie Verständnis, dass diese nicht in alle Tiefen des Datenschutzes eintauchen kann.
Eine Musteranlage zum Datenschutz für die Benutzungsordnung stellt der Deutsche Bibliotheksverband e. V. (dbv) über seine Rechtskommission zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass sich auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos die Rechtslage verändert hat und Sie die DSGVO beachten müssen. Bitte prüfen Sie diesbezüglich jegliche Abbildung von Personen.
Weitere Informationen:
Datenschutzrecht (Bibliotheksportal)
Fernleihe
Im Bereich der Fernleihe gibt es immer wieder rechtliche Regelungen zu beachten.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu auf der Internetseite „Rechtsfragen“ in der Rubrik Fernleihe.
Filmvorführungen
Für das Verleihen von innerhalb der Europäischen Union gekauften Filmen auf Videokassetten, Digital Versatile Discs (DVDs) oder Blue-ray Discs (BDs) entstehen den Bibliotheken keine Urheberrechtsabgaben, diese sind bereits durch die Ausgleichszahlungen von Bund und Ländern – der Bibliothekstantieme – abgegolten. Bei E-Medien, die über ein Lizenzierungsverfahren wie zum Beispiel die Onleihe bezogen werden, ist das Verleihrecht bereits mit den Rechteinhabern abgeklärt und bedarf keiner weiteren Absprachen und Zahlungen.
Anders verhält es sich mit den Vorführrechten. Hier fallen für jeden gezeigten Film Gebühren an den Rechteinhaber an. Viele Filmstudios geben diese Rechteverwaltung wiederum an spezielle Agenturen weiter.
Der größte Anbieter von Filmrechten dieser Art ist in der Bundesrepublik die MPLC Deutschland GmbH. Das Tochterunternehmen der weltweit tätigen Motion Picture Licensing Company vertritt vor allem die großen Hollywood-Studios. Die gesamte Liste von über 900 Produzenten finden Sie als PDF-Dokument auf der MPLC-Website.
Neben den Einzellizenzen bietet MPLC auch sogenannte Repertoirelizenzen an. Diese erlauben in einem Abonnement-Modell die öffentliche Vorführung sämtlicher Filme aus dem Programm von MPLC.
Bibliotheken, die Mitglied im Deutschen Bibliotheksverband e. V. (dbv) sind, profitieren durch einen besonderen Rahmenvertrag von einer vergünstigten Jahreslizenz. Die Kosten richten sich nach der Sektionszugehörigkeit im dbv. Eine Repertoirelizenz ist in erster Linie für Bibliotheken interessant, die häufiger Filme in ihren Räumen zeigen möchten. Informationen dazu erhalten Sie im internen Bereich der dbv-Website.
Wichtig:
Auch mit einer Repertoirelizenz darf kein Konkurrenzangebot zu kommerziellen Kinos entstehen (keine direkte Werbung, keine Eintrittsgebühr).
Zusätzlich muss die im Film verwendete Musik separat über die Verwertungsgesellschaft GEMA abgegolten werden. Hier erhalten kommunale Bibliotheken in einem Gesamtvertrag über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände Sonderkonditionen, eventuell besteht auch die Möglichkeit, sich an einen kommunalen Vertrag anzuschließen. Die offiziellen Tarife und Kontaktdaten finden Sie auf der GEMA-Website.
Da zu dieser Thematik häufig Fragen gestellt werden, hat die Rechtskommission im dbv eine Empfehlung erstellt, in der dieser Sachverhalt übersichtlich dargestellt ist.
Tipp:
Vorführrechte (nicht zwangsläufig auch die Musikrechte) sind in der Regel bereits mit eingeschlossen, wenn die Bibliothek selbst den Film bei einer konfessionellen Medienzentrale, dem Landesfilmdienst oder der jeweiligen Kreisbildstelle ausleiht.
Zum Teil ist es auch möglich, eine Vorführerlaubnis für vorhandene Filme zu erhalten.
Weitere Informationen:
Verwertungsgesellschaften auf OeBiB.de
Impressum bei Internetseiten
Die Website einer Bibliothek unterliegt der Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) und – bei journalistisch redaktionellen Angeboten – dem Medienstaatsvertrag (MStV).
Da hier der Anbieter genannt werden muss, das ist im Regelfall der Träger, sind die Angaben hierzu nicht identisch mit den Kontaktdaten für die Bibliothek selbst.
Internet-Inhalte
Viele Bibliotheken nutzen mittlerweile Social Media, betreiben eine eigene Internetseite oder einen Blog. Gerade in den sozialen Medien werden zahlreiche Inhalte hochgeladen, geteilt, eingebettet und anderweitig verbreitet. Die damit einhergehende Problematik des Urheberrechts, das die Interessen von Schöpfern werthaltiger Werke (z.B. Texte, Bilder, Videos) schützen soll, tritt daneben oft in den Hintergrund. Vielen ist schlichtweg einfach oft nicht bewusst, dass auch im Internet urheberrechtliche Fragen immer bedacht werden sollten.
Dem kann entgegengewirkt werden, indem das Thema auch im Team angesprochen und so darauf aufmerksam gemacht wird. Dies ist wichtig, um rechtliche Risiken in Zukunft zu minimieren. Da es für juristische Laien nicht einfach ist, sich im Dschungel der Rechtsvorschriften zurechtzufinden, hat der Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht eine kleine Hilfestellung in Form einer Checkliste entworfen und auf seinem Blog „Recht 2.0“ veröffentlicht. Diese soll bei der Beantwortung der Frage „Darf ich diesen Inhalt verwenden?“ helfen. Dazu hat er ein Ablaufschema erarbeitet, bei dem einzelne Fragen jeweils mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden müssen. Angereichert ist die Infografik mit kurzen Erklärungen der relevanten Rechtsbegriffe. Wer sich auch für weitere Rechtsthemen in Bezug auf Internet und Social Media interessiert, für den kann sich ein Blick auf den Blog „Recht 2.0“ lohnen.
Jugendschutz
Nach dem Grundgesetz (GG) Art. 2 hat jeder „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Weitere wichtige Rechtsgrundlagen hierfür sind unter anderem:
- Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
Tatbestand der Jugendgefährdung
Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind als jugendgefährdend zu werten. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
Organisationen
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entscheidet im Bereich „Gesetzlicher Jugendmedienschutz“ auf Antrag von Jugendbehörden und der Kommission für Jugendmedienschutz bzw. auf Anregung von anderen Behörden oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe über die Jugendgefährdung von Medien (Träger- und Telemedien) und trägt diese in die Liste der jugendgefährdenden Medien ein. Damit unterliegen sie bestimmten Vertriebs-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen und dürfen nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
Im Sinne des Jugendschutzgesetzes nimmt die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) folgende Aufgaben wahr:
- Die Prüfung und Vorbereitung der Kennzeichnung von zur Weitergabe geeigneten Computerspielen durch die Obersten Landesjugendbehörden. (§ 12 JuSchG)
- Die Prüfung von Informations-, Intruktions- und Lehrprogrammen im Hinblick darauf, ob deren Inhalte die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen offensichtlich nicht beeinträchtigen. (§ 14 JuSchG)
- Die Beratung von Anbietern von Softwareprodukten aus den Bereichen Entertainment, Infotainment und Edutainment in Bezug auf Aspekte des (gesetzlichen) Jugendschutzes sowie die gesellschaftliche Akzeptanz der Inhalte dieser Produkte.
- Die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche durch die Nutzung von Unterhaltungssoftware und interaktiven Medien.
Im Zentrum der Arbeit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) stehen freiwillige Prüfungen für Filme, Videokassetten und vergleichbare Bildträger, die in der Bundesrepublik Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind. Entsprechend den Grundlagen der FSK wird eine Freigabe für eine bestimmte Altersklasse beschlossen.
Medien dürfen an Kinder und Jugendliche nur entsprechend den jeweiligen Altersfreigaben verliehen werden. Diese Freigabekennzeichnungen dürfen jedoch nicht mit einer Altersempfehlung verwechselt werden.
Auch für Online-Inhalte gibt es eine anerkannte Kontrollinstanz: die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM). Dieser Verein hat ein Kennzeichnungssystem, arbeitet mit den Jugendschutzbehörden zusammen und bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Beschwerdestelle für strafbare und jugendgefährdende Inhalte.
Internet-Angebote in Bibliotheken
Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (§ 4 JMStV) müssen Bibliotheken dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche keine Angebote im Internet aufrufen, die strafbar, schwer jugendgefährdend oder in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen sind. Gemäß § 5 JMStV müssen Bibliotheken verhindern, dass Kinder und Jugendliche auf Internetinhalte zugreifen, die für ihre Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. Diesen Anforderungen werden die Bibliotheken bei Internet-Arbeitsplätzen gerecht, wenn sie eine von der Landesmedienanstalt ihres Bundeslandes - in Bayern die Bayerische Landeszentrale für neue Medien - anerkannte Filtersoftware ( z. B. das Programm JusProg) einsetzen und zudem eine zumindest stichprobenartige Kontrolle der aufgerufenen Seiten durchführen (z. B. durch Überprüfung des Internetprotokolls, einsehbare Bildschirme). Die Kontrolle der aufgerufenen Seiten sollte in der Benutzungsordnung geregelt und den Nutzenden durch Aushang oder Ähnlichem bekannt gemacht werden.
Zu W-LAN-Zugängen bietet der Abschnitt Störerhaftung im W-LAN auf dieser Seite weitere Informationen.
Künstlersozialversicherung
Gesetzliche Grundlage
Wenn eine Bibliothek mehr als dreimal pro Jahr einen Auftrag an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, so ist sie zur Künstlersozialabgabe verpflichtet; ab vier Veranstaltungen pro Jahr wird folglich die Künstlersozialabgabe fällig.
Außerdem muss noch eine (mittelbare) Einnahmeerzielungsabsicht vorliegen, z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Getränken, und die Gesamtentgeltsumme im Kalenderjahr muss über 450,- Euro liegen.
Veranstaltungen mit Kleinkünstlerinnen und -künstlern sowie Autorinnen und Autoren sind dann an die Künstlersozialkasse (KSK), die für die Abwicklung zuständig ist, weiterzumelden. Letztere fordert die Künstlersozialabgabe von allen Institutionen ein, in denen künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage der Künstlersozialkasse und der downloadbaren Kurzinformation.
Ratsam ist es, sich zunächst bei der Gemeinde / Stadt zu erkundigen, ob die Zahlung für alle Kultur- und Bildungseinrichtungen zentral überwiesen wird und in diesem Fall für die Bibliothek die Einzelzahlung entfällt.
Meldeverfahren
Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bis zum 31. März des Folgejahres müssen Veranstalter die gesamten Honorare, die sie pro Jahr an selbstständige Kunstschaffende oder Publizierende ausgezahlt haben, bei der Künstlersozialkasse melden (extra Meldeformulare gibt es bei der KSK). Diese erstellt dann die entsprechenden Abrechnungen.
Die Träger der Rentenversicherung überwachen die Entrichtung der Künstlersozialabgabe.
Für das Jahr 2020 beträgt die Künstlersozialabgabe 4,2 Prozent.
Kontakt
Postanschrift: Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven
Hausadresse: Künstlersozialkasse, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven
Tel.: +49 4421 9734051500 (Service-Center)
Fax: +49 4421 7543-5062
E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de
Internet: www.kuenstlersozialkasse.de/service/mediencenter-unternehmen-und-verwerter.html
Linkhaftung
Eine Haftung für selbst erstellte und in die eigene Website integrierte fremde Inhalte durch Links besteht insofern, dass Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz (TMG) generell die Normen von Bürgerlichem Gesetzbuch, Urheber-, Strafrecht usw. zu beachten haben.
Eine explizite Distanzierung von verlinkten Inhalten (Disclaimer) ist weder notwendig noch rechtlich bedeutsam.
Weitere Informationen:
Michael Thilo: Die Haftung für Hyperlinks und das Urteil des Landgerichts Hamburg (Bibliotheksdienst 2002, Heft 3)
Medienabbildungen
Die Veröffentlichung von Buchumschlägen, Videohüllen, Spieleschachteln etc. erfüllt juristisch die Tatbestände von Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials.
Dabei stellen sich in der Regel zwei Fragen: Ist vor einer Verwendung die Genehmigung der oder des Rechteinhabenden einzuholen? Und: Ist für die Verwendung eine Vergütung zu entrichten?
Da es sehr auf den Einzelfall ankommt, wie und warum eine Abbildung veröffentlicht werden soll, empfiehlt die Landesfachstelle eine Rückfrage bei der oder dem Rechteinhabenden - in der Regel beim Verlag.
Achtung: Einige Social-Media-Plattformen behalten sich vor, alle veröffentlichten Inhalte selbst weiterzuverwenden, auch an weitere Dienstleister zu übertragen. Das stellt eine kommerzielle Nutzung dar und User können Rechte daran nicht übertragen, wenn sie selbst keine Inhabenden sind. Beispiel Facebook: „Deine Verpflichtungen gegenüber Facebook und unserer Gemeinschaft”, Punkt 3
Hier ist also die Einwilligung des Rechteinhabers unverzichtbar.
Das gilt auch für die Abbildungen in Bibliothekskatalogen. Hierfür haben der Deutsche Bibliotheksverband e. V. (dbv) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen gesonderten Vertrag zur Kataloganreicherung geschlossen, der Mitgliedsbibliotheken im dbv die Verwendung ohne weitere Nachfragen beim Rechteinhaber gestattet.
Mehr dazu finden Sie auf der Website des dbv unter Urheberrecht sowie Verträge und Vereinbarungen.
Personenabbildungen
Zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, die aus dem Grundgesetz (GG) hergeleitet werden, gehört auch das „Recht am eigenen Bild“. Ist die Aufnahme von Personen für den privaten Gebrauch noch weitestgehend unproblematisch, sind bei Veröffentlichungen bestimmte Regelungen zu beachten.
Gemäß Paragraph 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG oder KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Betroffenen verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Hierzu gibt es eine Reihe von Ausnahmefällen (Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk zu einer Landschaft, Aufnahmen von Versammlungen etc.), die als Ausnahmen immer recht streng ausgelegt werden. Alle Abbildungen dürfen die Interessen der Abgebildeten nicht verletzen und bedürfen selbst noch zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person(en) die Einwilligungen der nächsten Angehörigen. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter ihre Genehmigung zur Veröffentlichung erteilen.
Da es sich hierbei zusätzlich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten handelt, ist auch das Datenschutzrecht zu beachten, hierzu stellt der Deutsche Bibliotheksverband e. V. auch eine beispielhafte Einwilligungserklärung zur Verwendung von Fotos zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Veranstaltungen richtig ablichten (Fachstelle Öffentliche Bibliotheken NRW)
Das Recht am eigenen Bild (iRIGHTSinfo)
Arbeitsalltag digital: Persönlichkeitsrechte und Datenschutz (Verlag Dashöfer)
Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag für die öffentliche Hand berechnet sich genauso wie für Unternehmen und Institutionen. Er umfasst Programmangebote per TV, Radio, Computer und Smartphone. Die Höhe Ihres Rundfunkbeitrags richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.
Hinweise für Bibliotheken enthält auch die Internetsite Rundfunkbeitrag.de bei Unternehmen und Institutionen.
Bei größeren Bibliothekssystemen mit Zweigstellen gelten die verschiedenen Standorte als weitere Betriebsstätten. Zweigstellen können zwar von der Hauptstelle gesammelt auf einem Formular mit eingetragen werden, bei der Kostenermittlung hingegen wird für jeden Standort der Rundfunkbeitrag veranschlagt.
Hinweise zur konkreten Bestimmung der Gebühr finden Sie ebenfalls bei Rundfunkbeitrag.de unter Zahlungsinformationen (dort unter „Unternehmen und Institutionen”)
Zu berücksichtigen sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Es findet keine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten statt. Mitarbeitende in Elternzeit oder im Sonderurlaub gelten als nicht beschäftigt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers mit wechselnden Einsatzorten werden nur einer Betriebsstätte zugeordnet.
Außerdem sind eventuell vorhandene Kraftfahrzeuge mit je einem Drittel des Rundfunkbeitrags zu berücksichtigen. Ein Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte ist beitragsfrei.
Störerhaftung im W-LAN
Die Abschaffung der „Störerhaftung” für öffentliche W-LAN-Zugänge im überarbeiteten Telemediengesetz (TMG) ist mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 in Kraft getreten.
Bibliotheken können demnach für Rechtsverstöße von Benutzerinnen und Benutzern ihres angebotenen W-LAN-Netzes nicht mehr abgemahnt oder haftbar gemacht werden, wenn sie diese als „Störer” nicht selbst mitverschuldet haben.
Kommt es zu wiederholten Rechtsverletzungen, kann ein Rechteinhabender (z. B. ein Musikproduzent im Falle einer Urheberrechtsverletzung) jedoch im Einzelfall Nutzungssperren einfordern, die zukünftige Vergehen verhindern sollen.
Die Speicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten darf – abgesehen zum Zwecke einer Abrechnung – datenschutzrechtlich nur mit der Einwilligung der betreffenden Personen erfolgen. Ein Passwortschutz oder eine Registrierung sind auf freiwilliger Basis weiterhin möglich.
Bibliotheken, die selbst nicht als Anbietende auftreten, sondern dies über einen externen Dienstleiter abwickeln, sind von den Änderungen nicht betroffen.
Weitere Informationen:
Abschaffung der Störerhaftung beim WLAN (dbv-Rechtskommission)
Grünes Licht für öffentliches WLAN (Bundesrat)
Telemediengesetz (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Umsatzsteuer
Auch Bibliotheken sind für Leistungen, bei denen sie mit kommerziellen Anbietern in Konkurrenz treten können, umsatzsteuerpflichtig. Eine ausführliche Stellungnahme finden Sie auf der Website der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e. V.
Ergänzend dazu gibt es eine weitere Stellungnahme, die insbesondere auf Einzelfragen (Bibliothek der Dinge, Fahrbibliotheken, Lesungen und „hoheitliche Hilfsgeschäfte” wie Kaffeeautomaten oder Taschenverkauf) eingeht.
Umstrittene Werke
Die Auswahl und Bereitstellung von Medien sind Kernaufgaben von öffentlichen Bibliotheken. Oft stehen die Bibliotheksleitungen dabei vor schwierigen Entscheidungen: Zum einen spielt der Zugang zur freien Information, die Informations- und Meinungsfreiheit eine maßgebliche Rolle, zum anderen sind unter anderem die Grenzen des Rechts, insbesondere die des Strafrechts und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend, zu beachten.
Immer wieder versuchen Einzelpersonen oder Interessenvertretungen verschiedener Organisationen Einfluss auf den Bestand oder auf die Beschaffung bestimmter Werke zu nehmen. Die Landesfachstelle hat deshalb ein Positionspapier erarbeitet, das den öffentlichen Bibliotheken eine Hilfestellung zur Entscheidung und Argumentation anbietet. Bei der Fachstelle in München kann nachgefragt werden, ob indizierte, gerichtlich verbotene oder beschlagnahmte Medien im amtlichen Mitteilungsblatt der „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ oder im „Jugend Medien Schutz-Report“ verzeichnet sind.
Zu einer schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze (Bündnis 90/Die Grünen) im Bayerischen Landtag zum Vorhandensein von problematisch erscheinenden Publikationen in öffentlichen Bibliotheken in Bayern gibt es eine umfangreiche Antwort der Bayerischen Staatsregierung.
Diese bietet nach Ansicht der Landesfachstelle den Bibliotheken wichtige Argumentationen zum Umgang mit umstrittenen Werken.
Urheberrechtsreform 2018
Kern der Reform im Urheberrecht ist eine Neusortierung der Regelungen, die Wissenschaft und Forschung betreffen – und damit auch die Bibliotheken.
Die Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e. V. (dbv) hat die Bibliothekserlaubnisse im Urheberrecht, die zum 1. März 2018 in Kraft getreten sind, in einem PDF-Dokument ausführlich zusammengestellt.
Relevant für öffentliche Bibliotheken sind dabei vor allem die Änderungen, die sich aus dem neu geschaffenen Paragraphen 60e des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ergeben. Sie betreffen insbesondere den Verleih von Sicherungskopien an Benutzerinnen und Benutzer, die Zugänglichmachung von Digitalisaten an Leseplätzen und die Vorschriften für den Leihverkehr (die Weitergabe von Digitalisaten wird vereinfacht, aber vom Umfang her eingeschränkt; Kopienlieferungen nur noch zu nicht-kommerziellen Zwecken).
Sollte der Gesetzgeber nach einer Evaluierung nichts anderes beschließen, gelten die neuen Regelungen – bis auf das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek – lediglich bis einschließlich zum Jahr 2022.
Verwertungsgesellschaften
Neben den Persönlichkeitsrechten eines Urhebers, insbesondere dem Veröffentlichungsrecht, sind mit einem Werk Verwertungsrechte verbunden. Dazu gehören u.a.: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung sowie Rechte auf Bearbeitungen und Umgestaltungen.
Für Bibliotheken bedeutet dies, dass vor jeder öffentlichen Zugänglichmachung etc. die Rechte dafür beim jeweiligen Inhaber erworben werden müssen. Das kann beim Urheber direkt sein, bei einem Verleger oder einer Verwertungsgesellschaft. Die wichtigsten davon sind:
- Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) z. B. für Wiedergabe von Musiktonträgern bei Veranstaltungen oder Filmmusik, Verbreitung von Musik über das Internet etc.
- MPLC Deutschland (Motion Pictures Licensing Company GmbH) z. B. für Video- und DVD-Vorführungen etc. (auch in Schulen)
- Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) z. B. für Medienabbildungen, Kataloganreicherungen etc.
- Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) z. B. für Lesungen, Vorträge, Wiedergabe von Sprachtonträgern etc.
Auch die Ausleihe von Werken ist als eine Form der öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung mit einer Vergütung für die Autorinnen und Autoren verbunden. Hier entrichten Bund und Länder für die meistens von der öffentlichen Hand getragenen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken (seit 1980 auch für die Kirchen- und Werksbüchereien) eine Pauschalabgabe über die Zentralstelle Bibliothekstantieme an mehrere Verwertungsgesellschaften - die „Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken”. Die Höhe der auch „Bibliotheksgroschen” genannten Summe betrug für das Jahr 2020 knapp 15 Mio. Euro. Die Bibliothekstantieme deckt auch den Verleih von Nicht-Buch-Materialien sowie teilweise Fotokopien ab. Im zweijährigen Rhythmus wird dabei mit den Kultusministerien ein Wert festgesetzt. Als Orientierungspunkte dienen dazu die Kennzahlen unterschiedlicher Bibliotheken, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bibliotheksverband e. V. (dbv) für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt werden.
Für Medien und Inhalte in elektronischer oder digitaler Form gelten zusätzliche Regelungen und Gesetze.
Vorlesen
„Wenn Lesepaten einem oder mehreren Kindern aus Büchern vorlesen, können grundsätzlich alle Texte verwendet werden, an denen Kinder Freude haben und die für sie geeignet sind. Erst wenn Texte in einer öffentlichen Veranstaltung vorgelesen werden, Lesungen gefilmt oder sie ins Internet gestellt werden, muss die Einrichtung vorher mit den Rechteinhabern wegen der Nutzungsrechte Rücksprache halten.”
Hierzu gibt es im Rahmen der Kampagne ‚Netzwerk Vorlesen” eine übersichtliche Zusammenstellung der Stiftung Lesen (PDF).
Weitergehende Bestimmungen, die Jana Kieselstein/Deutscher Bibliotheksverband, am 31. Juli 2014 erstellt hat, finden sich dort in einem PDF-Dokument zum Herunterladen. Hier ein Auszug daraus:
„Die Abgrenzung privater – öffentlicher Bereich erfolgt nach § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz. Eine Wiedergabe ist demnach öffentlich, wenn die Beteiligten, im Fall des Vorlesens also die Vorleserin/der Vorleser und die Zuhörer, nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Liest ein Vorlesepate also 'seinen' (enger gegenseitiger Kontakt) Kindern in der Einrichtung Texte vor, so handelt es sich um eine private Wiedergabe, die nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt. Handelt es sich dagegen um einen nicht abgrenzbaren Personenkreis ohne persönlichen Kontakt, so liegt eine öffentliche Wiedergabe vor.”
Die wichtigsten Fragen zu finanziellen Aspekten klären Prof. Dr. Eric Steinhauer und Dr. Arne Upmeier in „VG-Wort-Vergütungen bei Lesungen: Alle Fakten im Überblick”, nachzulesen in BuB Heft 71 10/2019 auf den Seiten 533 und 534.
Hinweise zur Vergütungsfreiheit privilegierter Veranstaltungen finden Sie in § 52 Abs. 1 UrhG.
Kostenfreie, geschlossene Vorlesestunden für Schulklassen oder Kindergartengruppen sind nicht abgabepflichtig, wenn die Vorleserin oder der Vorleser kein Honorar für das Vorlesen bekommt.
Konkrete Hinweise zur Vergütungspflicht bei öffentlichen Vorleseaktionen, auch zu Ermäßigungen, können Sie den Bestimmungen der VG Wort (PDF) entnehmen. Die VG Wort ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, in dem sich Autorinnen und Autoren oder Verlage zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben.
Wenn Sie aus einem Werk einer Autorin oder eines Autors vorlesen, sind die Vorleserechte direkt bei dieser oder diesem bzw. deren berechtigten Verlag einzuholen und ggf. Lizenzgebühren zu entrichten.
Bitten setzen Sie sich in Zweifelsfällen mit der VG Wort und/oder der Stiftung Lesen in Verbindung.
Vorlesen digital
Bei einer Veröffentlichung von Lesungen im Internet ist eine Vielzahl weiterer Regelungen zu beachten. Auch hierzu hat die Stiftung Lesen eine übersichtliche Zusammenstellung im PDF-Format verfasst.
Der Leitfaden im PDF-Format „Alles rechtens? Kultur im Livestream“, der in Zusammenarbeit mit der Technologiestiftung Berlin im Rahmen des Projekts kulturBdigital – Digitale Entwicklung im Kulturbereich entstanden ist, umfasst insgesamt zehn häufig gestellte Fragestellungen und enthält viele weiterführende Links.
Musik
Bei Musikuntermalung ist ggf. die Verwertungsgesellschaft GEMA zu berücksichtigen.
Weitere Informationen:
Hinweise zur Veranstaltungsarbeit
Wissenswertes über Autorenhonorare, Mehrwertsteuer, Künstlersozialversicherung, Verwertungsgesellschaften, Filmvorführungen etc. von der Fachstelle Freiburg
Netzwerk Vorlesen: Rechtliche Fragen
Übersichtsseite der Stiftung Lesen von der Aufsichtspflicht bis zur Versicherung.
Ansprechpartner:
Matthias Kluge
matthias.kluge@bsb-muenchen.de